Ausbildungsbeirat – Sachkunde für Holzschutz am Bau
Auf der Grundlage der Gefahrstoffverordnung (GefstoffV), des Biozid-Gesetzes, der TRGS 523 (Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen), der DIN 68800, Teil 1-4, Holzschutz, sowie des einheitlichen Lehrplanes des Ausbildungsbeirates führen die vom Ausbildungsbeirat autorisierten Ausbildungsstätten Lehrgänge mit dem Abschluss „Sachkundenachweis für Holzschutz am Bau“ durch.
§ 1 Ziel der Prüfung
Mit der bestandenen Prüfung wird der Nachweis erbracht, dass ausreichend Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten der Lehrgangsteilnehmer entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik für Planung/ Vorbereitung, Anleitung, Durchführung und Kontrolle von objekt- und nutzungsbezogenen, unbedenklichen und umweltverträglichen, vorbeugenden und bekämpfenden Holzschutzmaßnahmen nach DIN 68800, T1-T4, vorliegen oder im Lehrgang erworben wurden.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Die Lehrgangsteilnehmer sollten:
- eine abgeschlossene Ausbildung in einem Bauhauptberuf (z.B. Zimmerer) mit mindestens einer 2-jährigen
Tätigkeit nach dem Abschluss (sh. Gleichwertigkeit gem. GefstoffVO)
- eine abgeschlossene Ausbildung in einem vergleichbaren Baunebenberuf (z.B. Schreiner)
- ein abschlossenes Studium im Bauwesen (z.B. Bauingenieur, Holzingenieurwesen, Architektur, Holztechnik)
- eine mindestens 4-jährige Berufserfahrung bzw. eine mehrjährige Erfahrung in der Planung, Vorbereitung und
Durchführung von Holzschutzmaßnahmen
haben.
Über die Zulassung von Lehrgangsteilnehmern, die
- eine Ausbildung in einem Bauhauptberuf oder einem vergleichbaren Baunebenberuf
- ein Studium im Bauwesen der o.g. Fachrichtungen
begonnen haben sowie über weitere Abweichungen bzw. Ausnahmeregelungen entscheidet die Ausbildungsstätte (ggf. unter Einbeziehung des Prüfungsausschusses).
§ 3 Prüfungsausschuss
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Ausbildungsbeirat gewählt
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, davon ein gewählter Vorsitzender
(3) Die Aufgaben des Prüfungsausschusses beinhalten
- Vorgaben der Prüfungsinhalte
- Die Bereitstellung der bis zum Prüfungsbeginn vor den Teilnehmern geheim zu haltenden Prüfungsunterlagen
- Jährliche Abstimmung zur Aktualisierung der Prüfungsunterlagen
- Bearbeitung von Hinweisen der Lehrgangsteilnehmer und Ausbildungsstätten zum Lehrgangsablauf und zum
Prüfungsablauf
- Jährliche Berichterstattung vor dem Ausbildungsbeirat
Stand
Oktober 2013